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Mehrwertdienste einrichten

Mehrwertdienste einrichten – Geld verdienen

Was versteht man unter Mehrwertdiensten und Premiumanbietern?

Unter dem Oberbegriff Mehrwertdienste werden Sonderrufnummern zusammengefasst, durch die der Anrufer über reine Telefondienstleistung einen Mehrwert geboten bekommt. Auf den Punkt gebracht handelt es sich dabei prinzipiell um eine über das Telefon angebotene Dienstleistung. Das Angebot geht somit über eine einfache Telefonverbindung hinaus. Daher kommen auf den Anrufer bei Nutzung dieser Nummern höhere Kosten zu als bei einem einfachen Telefongespräch. Das Gesetz deklariert diese Dienste als „Auskunftsdienste“ und „Neuartige Dienste“ sowie als „Premium-Dienste“, „Service-Dienste“, „Massenverkehrsdienste“ oder „Kurzwahldienste“.

Ist der Anbieter verpflichtet, den Kunden über die höheren Kosten zu informieren, die bei Nutzung einer Sonderrufnummer anfallen?

Unmittelbar vor jeder Nutzung einer Sonderrufnummer muss der anfallende Brutto-Minutenpreis angesagt werden. Für den Fall, dass nicht im Minutentakt abgerechnet wird, muss der Gesamtpreis, der für die Nutzung anfällt, genannt werden.
Handelt es sich um Werbung, die in den Printmedien abgedruckt wird, ist der Preis deutlich sichtbar neben der Telefonnummer zu vermerken.

Premiumdienste sind beispielsweise:
-Massenverkehrsdienste die unter der Vorwahl 0173 erreichbar sind
-Telefonauskünfte
-0900er Rufnummern
-Servicedienste (0180er Vorwahlen)
-Auskunftsdienste (118er Vorwahlen)
-012er Rufnummern und
-Kurzwahldienste

Wie sehen die Folgen aus, falls die Kosten nicht mitgeteilt wurden oder die Kosten über die maximale Preisgrenze hinaus gehen?

Sollte dies der Fall sein, darf das Unternehmen aus rechtlicher Sicht keine Rechnungsansprüche an den Kunden stellen. Es sollte Widerspruch eingelegt werden und nur der nachvollziehbare und rechtlich korrekte Teil des Rechnungsbetrages bezahlt werden. Dazu ist die eigene Telefongesellschaft auf schriftlichem Wege darüber informieren, auf welcher Grundlage nur dieser Rechnungsanteil beglichen wird.
Des Weiteren ist dem Anbieter des Premiumdiestens schriftlich mitzuteilen, dass kein Vertrag zustande gekommen ist, weil die anfallenden Kosten zu Beginn der Nutzung nicht mitgeteilt beziehungsweise vereinbart wurden.

Existiert eine Maximalgrenze für die Nutzung kostenpflichtiger Dienste?

Gesetzlich wurde festgelegt, dass ein Anruf bei einer 0900-Rufnummer maximal bis zu drei Euro je Minute kosten darf. Diese Regelung gilt für Anrufe aus dem Festnetz sowie aus dem Mobilfunknetz. Dabei darf die Taktung maximal im 60-Sekunden-Rhythmus erfolgen und spätestens nach einer Stunde muss eine automatische Trennung der Verbindung gewährleistet sein. Dementsprechend liegt der Höchstbetrag eines derartigen Gesprächs bei 180 Euro. Sollte statt einer minutengenauen Abrechnung ein Komplettpreis berechnet werden, darf dieser die 30-Euro-Grenze nicht überschreiten.

Welche Angaben müssen nach Inanspruchnahme eines Mehrwertdienstes auf der Telefonrechnung vermerkt sein?

Die Nutzung von Mehrwertdiensten wie etwa über Fremdanbieter, Drittanbieter oder Premiumdienste muss auf der Telefonrechnung deutlich gekennzeichnet sein. Dabei liegt besonderes Augenmerk auf folgenden Informationen, die der Anbieter dem Nutzer anhand der Rechnung mitteilen muss:

Sämtliche Leistungen, die in Rechnung gestellt werden, müssen konkret bezeichnet werden, so dass direkt zugeordnet werden kann, für welche Leistungen Entgelte erhoben werden. Kryptische, unverständliche Anmerkungen sind dabei nicht ausreichend. Dem zahlungspflichtigen Kunden steht das Recht auf exakte Aufschlüsselung der einzelnen Rechnungspositionen zu.

Online Mehrwertdienste einrichten

Beteiligte Drittanbieter müssen anhand von möglichst eindeutigen Angaben ausgewiesen werden. Dabei müssen Namen, Adresse und Land benannt werden. Postfachangaben alleine genügen in diesem Fall nicht. Sollte es sich um Unternehmen handeln, die lediglich eine Adresse im Ausland angeben, ist der Telefonanbieter dazu verpflichtet, die Daten eines Zustellungsbevollmächtigten in Deutschland herauszufinden und dem Kunden diese mitzuteilen. Dabei muss es sich um einen Ansprechpartner handeln, mit dem in der Landessprache kommuniziert werden kann. Immer wieder kommt es dennoch vor, dass lediglich ausländische Adressen oder sogar nur eine Email-Adresse hinterlegt wird. Aus juristischer Sicht ist dies jedoch nicht zulässig, da Kunden das Recht auf einen deutschsprachigen Ansprechpartner haben.

Rechnungsbeträge müssen exakt aufgegliedert und klar ersichtlich sein

Der Gesamtrechnungsbetrag muss genau aufgeschlüsselt werden, so dass klar erkennbar ist, welcher Betrag an einen Drittanbieter oder Mehrwertdienst geht. Denn der prinzipielle Anspruch auf einen Nachweis der Einzelverbindungen gilt auch im Bezug auf die Dienste von Drittanbietern und Mehrwertdiensten. Telefonanbieter stehen in der Pflicht, Einzelleistungen von Drittanbietern genauestens auszuweisen. Dauer der Inanspruchnahme, Zeitpunkt sowie entstandene Kosten müssen klar ersichtlich in der Rechnung einsehbar sein.
Außerdem muss auf die Möglichkeiten hingewiesen werden, dass gegebenenfalls Widerspruch eingelegt werden kann. Auch hier steht der Telefonanbieter in der Pflicht: Er muss in Form eines klar ersichtlichen Hinweises auf der Rechnung vermerken, dass der Kunde das Recht hat, gegen unklare Rechnungsbestandteile Einspruch einzulegen.

>>> Hier Mehrwertdienste einrichten

Was versteht man unter Kurzwahldiensten?

Kostenpflichtige Premium-Angebote, die von Drittanbietern zur Verfügung gestellt werden, nennt man Kurzwahldienste. Diese werden häufig zum Übersenden von Klingeltönen, Börseninformationen oder Wetternachrichten in Anspruch genommen. Ihren Namen tragen diese Kurzwahldienste aufgrund der Tatsache, dass sie in aller Regel eine sehr kurze und landesweit gültige Rufnummer haben. Diese bleiben den Kunden gut im Gedächtnis und lassen sich einfach und zielgerichtet über Werbemedien wie etwa das Fernsehen vermitteln. Diese Kurzwahldienste sind in vielen Fällen sehr teuer. Mehrere Euro je Minute sind keine Seltenheit.

Nutzer haben das Recht, eine kostenlose Warnnachricht von diesen Drittanbietern zu fordern. Diese warnt vor zu hohen Kosten, sobald die Inanspruchnahme des Dienstes mehr als 20 Euro je Abrechnungsmonat kostet. Diese Benachrichtigungen sollen sicherstellen, dass übermäßige und ungewollte Kosten vermieden werden. Wer benachrichtigt werden möchte, muss diesen Service allerdings gesondert beantragen. Wurde der Service beantragt und es ergeht keine Warnbenachrichtigung, darf der Anbieter auch dann nur maximal 20 Euro in Rechnung stellen, wenn der eigentliche Rechnungsbetrag wesentlich höher liegt.

Die Kündigungsfrist für einen Kurzwahldienst beträgt eine Woche. Der Abrechnungszeitraum darf maximal einen Monat ausmachen, so dass zum jeweiligen Ende der Abrechnungszeiträume gekündigt werden kann. Ohne klar deklarierte Mindestdauer der Leistung kann jederzeit und fristlos gekündigt werden.

Wird ein zeitlich begrenzter Vertrag zur Nutzung von Kurzwahldiensten abgeschlossen, müssen die wesentlichen Bestandteile vor dem Abschluss exakt ausgewiesen werden. Neben den Preisen je in Anspruch genommener Leistung müssen auch die exakten Abrechnungszeiträume genau deklariert werden. Außerdem müssen die Höchstzahl der Kurzwahldienste, die je Abrechnungszeitraum eingehen dürfen sowie Kündigungs- und Widerspruchsrechte klar dargelegt werden. Ebenso Pflicht sind Informationen über die möglichen Kündigungswege. Erst mit Bestätigung des Erhalts dieser Details vonseiten des Kunden kommt ein Vertrag zustande.

Können Sonderrufnummern auch kostenlos sein?

Prinzipiell gibt es auch kostenfreie Sonderrufnummern – zu ihnen zählen beispielsweise Nummern, die mit der Vorwahl „0800“ beginnen. Diese Möglichkeit wird unter anderem von Unternehmen genutzt, die ihren Kunden einen speziellen Service in Form einer kostenlosen Hotline anbieten möchten.

Kann man Mehrwertdienste sperren?

Schon mit Vertragsabschluss wird von vielen Telefon- und DSL-Anbietern die optionale Sperrung von Mehrwertdiensten, Kurzwahldiensten, Premiumdiensten und ähnlichen kostenpflichtigen Rufnummern und Diensten angeboten. Auch eine spätere Entscheidung für die Sperrung muss von Telefon- oder DSL-Anbietern akzeptiert werden. Besteht der Wunsch nach Sperrung der kostenpflichtigen Dienste nach Abschluss eines Telefon- oder DSL-Vertrags, kann die Sperrung über die Website des Anbieters durchgeführt werden. Sofern diese Online-Sperrung nicht zur Verfügung steht, muss der Provider schriftlich über den Wunsch der Sperrung informiert werden. Diese Sperren müssen kompromisslos akzeptiert werden. Dem Kunden steht rechtlich zu, dass lediglich Leistungen auf der Telefonrechnung erscheinen, die ihren Vertragspartner betreffen. Wird fremden Anbietern diese Rechnungstellung untersagt, muss dies anstandslos akzeptiert werden.

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